Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr denn 4 kW ebenso vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht etliche denn 6 kW, jeweilig mit nicht etliche wie beide Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht eine größere anza